2025-06-16 Deutschland und Ungarn: Aufhebung der Maul- und Klauenseuche-Beschränkungen
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen zur Maul- und Klauenseuche (MKS) ergeben sich sowohl für Deutschland als auch für Ungarn wichtige Änderungen bei den seuchenrechtlichen Beschränkungen, die für den grenzüberschreitenden Transport von Tieren und tierischen Produkten relevant sind. Nachfolgend eine Übersicht zu den aktuellen Regelungen in beiden Ländern:
Deutschland
Nach dem im Januar 2025 festgestellten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) wurden in Deutschland umfassende Maßnahmen und Sanktionen umgesetzt. Die Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) hat inzwischen den Status „frei von Maul- und Klauenseuche ohne Impfung“ für das gesamte Bundesgebiet wiederhergestellt. Damit sind sämtliche nationalen Beschränkungen aufgehoben.
Andere Staaten heben ihre Beschränkungen für Tiere, Produkte und Transportfahrzeuge mit Bezug zu Deutschland derzeit schrittweise auf. Vor Transporten von empfänglichen Tieren oder entsprechenden Waren empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der jeweils aktuellen Bestimmungen in Transit- und Zielländern.
Ungarn
Ungarn hat die im März 2025 eingeführten Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der MKS-Epidemie aufgehoben, nachdem seit April keine neuen Fälle mehr gemeldet wurden. Die Schutz- und Beobachtungszonen in Nordtransdanubien sowie die tierseuchenrechtlichen Sperren wurden am 6. Juni 2025 aufgehoben.
Trotz der Öffnung der Grenzen für den innergemeinschaftlichen Handel bestehen in einigen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten weiterhin restriktive Maßnahmen gegenüber Ungarn. Dazu zählen etwa Desinfektionsauflagen für Fahrzeuge oder Beobachtungsfristen für transportierte Tiere.
Empfehlung
Vor jedem Transport von empfänglichen Tieren oder entsprechenden Produkten ist eine Überprüfung der aktuellen Einreise- und Durchfuhrbestimmungen der betroffenen Länder unerlässlich. Zu beachten sind insbesondere Meldepflichten, Quarantäneauflagen oder Desinfektionsvorschriften.
Quellen: IRU, MKFE, WOAH | DSLV_2025-06-16_RW
2025-01-17 Nachtrag
Mittels Pressemeldung teilte das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg soeben mit, dass das bis 17.01.2025 befristete Transportverbot nicht verlängert wird, da es aktuell keine Hinweise auf eine Ausbreitung der MKS gebe.
2025-01-16
Am 10. Januar 2025 wurde im Landkreis Märkisch-Oderland im Bundesland Brandenburg ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei Wasserbüffeln bestätigt. Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hochansteckende Viruserkrankung bei Rindern, Schafen, Schweinen und anderen Klauentieren. MKS ist für den Menschen nicht ansteckend und stellt kein Risiko für die Lebensmittelsicherheit dar.
Die zuständige Behörde in Brandenburg hat Sperrzonen eingerichtet. Unter anderem ist der Transport von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus diesen Zonen generell verboten.
Auswirkungen auf Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer:
Der Handel aus MKS-freien Gebieten Deutschlands ist im EU-Binnenmarkt weiterhin erlaubt.
Der Verlust des MKS-freien Status bedeutet, dass nach den Vorgaben der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) für Exporte in Drittländer in vielen Fällen keine Veterinärbescheinigungen mehr ausgestellt werden können. Dies bedeutet, dass derzeit beispielsweise der Export von Milch und Milchprodukten, Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie Häuten und Fellen, gesalzenen Naturdärmen, Samen und Blutprodukten praktisch unmöglich ist. Auch Drittländer können aufgrund des MKS-Ausbruchs die Einfuhr von Waren aus Deutschland mit sofortiger Wirkung verbieten. So hat beispielsweise Großbritannien die Einfuhr einiger tierischer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse ausgesetzt.
Das deutsche Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat auf der Grundlage der offiziellen Meldungen an das Ministerium sowie auf der Grundlage eigener Recherchen in den Medien usw. eine Liste von Einfuhrverboten nach Ländern erstellt.
Hinweis des BMEL:
Die Liste unterliegt unvollständigen Informationen aus Drittländern und kurzfristigen Änderungen. In jedem Fall wird empfohlen, dass sich der Exporteur über den Importeur bei der für den Bestimmungsort zuständigen Veterinärbehörde nach den aktuellen Bedingungen/Einschränkungen erkundigt. Die Bedingungen können sich sehr schnell ändern.
Quelle: Deutsches Landwirtschaftsministerium (BMEL) / DSLV_2025-01-17_RW