Das Finanzministerium hat einen Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vorgelegt. Dieser gleicht in weiten Teilen einem bereits im September 2024 von der Ampelregierung vorgelegten Entwurf, der jedoch nicht mehr beschlossen wurde. Die neue Bundesregierung plant, das Gesetz am 6. August 2025 im Kabinett zu verabschieden. Der finale Beschluss im Bundestag ist für den 11. November 2025 und im Bundesrat für den 19. Dezember 2025 vorgesehen.
Das geplante Gesetz verfolgt die folgenden Ziele:
Im Rahmen der Verbändebeteiligung hat der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Diese finden Sie gemeinsam mit dem Referentenentwurf in der Anlage.
Der DSLV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu modernisieren und zu digitalisieren. Dies erfordert jedoch weniger eine Verschärfung bestehender Vorschriften, sondern vielmehr eine effizientere Verwaltungsstruktur bei den Kontrollbehörden. Eine konsequente Digitalisierung und ein verbesserter Datenaustausch zwischen den Behörden sind hierfür unerlässlich. Zudem sieht der DSLV im Gesetz eine Gelegenheit, veraltete bürokratische Regelungen abzubauen, die Unternehmen belasten und effektive Kontrollen sowie die Prävention von Schwarzarbeit erschweren.
Aus Sicht des DSLV ist insbesondere die Streichung des Speditions- und Logistikgewerbes aus § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG erforderlich. Die Nennung der Branche führt zu unverhältnismäßigen rechtlichen und bürokratischen Belastungen und stellt sie in ein ungerechtfertigt negatives Licht. Da hier bereits ein dichtes Netz aus europäischen und nationalen Regelungen zur Verhinderung von Schwarzarbeit besteht, ist die Streichung überfällig.
Zur Reduzierung von Bürokratie und zur Unterstützung der Schwarzarbeitsbekämpfung fordert der DSLV für alle Branchen die Möglichkeit, wesentliche Vertragsbedingungen in Textform nachzuweisen, um vollständig digitale Arbeitsverträge auch für Speditions- und Logistikbetriebe zu ermöglichen. Dies würde nicht nur eine spürbare Entlastung für die Unternehmen bedeuten, sondern auch Kontrollen vereinfachen und beschleunigen. Ebenso plädiert der DSLV dafür, dass Auskünfte gegenüber Behörden neben der vorgesehenen schriftlichen, elektronischen und mündlichen Form auch in Textform erbracht werden können, um zusätzliche Belastungen für Unternehmen und Beschäftigte zu vermeiden.
Der Entwurf sieht zudem vor, die Bußgeldandrohung für Verstöße gegen die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) von 30.000 auf 50.000 Euro anzuheben. Der DSLV bezweifelt, dass diese Erhöhung den Zielen des Gesetzentwurfs gerecht wird, da der bestehende Bußgeldrahmen – der ohnehin selten ausgeschöpft wird – bereits ausreichend ist.
Abschließend äußert der DSLV seine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Datenschutzstandards. Die dezentrale Bearbeitung sensibler Daten birgt Risiken wie unbefugte Zugriffe, Datenverluste oder -missbrauch. Die Zollverwaltung muss sicherstellen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener und vertraulicher Unternehmensdaten die geltenden Datenschutzvorgaben strikt eingehalten werden. Zudem führt die Vorgabe, dass Daten nur nach schriftlicher Einverständniserklärung der Beschäftigten unverschlüsselt übertragen werden dürfen, zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Unternehmen.
Der DSLV wird das Gesetzgebungsverfahren weiterhin eng begleiten und sich für den Abbau veralteter Bürokratie sowie eine digitale und effektive Schwarzarbeitsbekämpfung einsetzen.
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